Seit der mit der Mietrechtsreform vom 1. September 2001 ist zwar ausdrücklich - in § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches - gesetzlich geregelt, dass der Vermieter über Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen muss. Aber wie sind die Rechte und Pflichten verteilt, wenn das Mietverhältnis beendet wird und der Mieter auszieht?
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun beantwortet:
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann einerseits der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich erfolgreich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen.
Andererseits verliert der Mieter durch eine solche Klage nicht gleich einen Anspruch darauf, dass der Mieter die Betriebskosten erstattet. Selbst wenn das vom Mieter erstrittene Urteil auf Rückzahlung der Vorauszahlungen rechtskräftig ist, darf der Vermieter grundsätzlich noch über die Betriebskosten nachträglich abrechnen und eine etwaige Restforderung einklagen.
Das Urteil des BGH, Az. VIII ZR 57/04, können Sie hier nachlesen.
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