Gerichtsentscheidungen zu Forschungsstudien sind noch verhältnismäßig selten. Umso wertvoller ist ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M., das zu dem Ergebnis gelangt ist:
„Der Test ist deshalb unzulässig, weil er nicht den Anforderungen an die Neutralität und Objektivität solcher Tests genügt.”
Dese Voraussetzungen seien - so das Gericht - im konkreten Fall deshalb nicht erfüllt gewesen, weil als Sachverständiger ein Konkurrent des getesteten Institus beauftragt worden ist. Es genügt - so das Gericht weiter - „dass eine (solche) unsachgemäße Beeinflussung vorstellbar ist”.
Wir haben Ihnen dieses (noch nicht rechtskräftige) Urteil des LG Frankfurt a. M., Az.: 2/03 O 84/04, hier mit von uns verfassten Leitsätzen ins Netz gestellt.
Anmerkung am 8. August 2005: Dieses Urteil des LG Frankfurt wurde mit Urteil vom 1. August 2005 vom OLG Frankfurt aufgehoben, Az.: 16 U 24/05. Wir werden dieses Urteil noch besprechen.
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