Der BGH hat gegen die erste und gegen die zweite Instanz und sogar - eine Seltenheit - teilweise gegen seine bisherige Rechtsprechung geurteilt.
Der Großvater hatte jeweils 50.000 DM auf Sparbücher seiner Enkel eingezahlt, später jedoch das Guthaben abgehoben und das Geld für sich verwendet. Die Enkel klagten gegen ihren Großvater auf Zahlung von je 50.000 DM. Das Landgericht Münster und das Oberlandesgericht Hamm sprachen die Beträge den Enkeln zu. Der BGH gab dagegen dem Großvater Recht: Der Großvater durfte und darf über die Guthaben bis zu seinem Tode über das zugewendete Sparguthaben verfügen, auch wenn die Enkel Inhaber der Konten sind.
Wer sich als Schenker diese für ihn gute Stellung sichern will, muss allerdings darauf achten, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im entschiedenen Fall hatten die Eltern als gesetzliche Vertreter der Enkel zugunsten des Großvaters Vollmachten ausgestellt, nach denen er über die Sparkonten verfügen durfte, und dem Großvater waren die Sparbücher ausgehändigt worden.
Alle Einzelheiten können Sie hier im Urteil des BGH Az.: X ZR 264/02 nachlesen.
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