Die Tochter von Marlene Dietrich, die die Rechte ihrer Mutter verwertet und auch durch diese Verwertung besonders hervorgetreten ist, wird sich über das Urteil des OLG Hamburg Az.: 7 U 33/04 nicht so sehr freuen. Dieses Urteil betrifft zwar nicht Bildpublikationen Prominenter. Aber im ersten Teil des Urteils stützt sich das Urteil auf § 22 Satz 3 KUG, der durchaus für Bildpublikationen Prominenter Bedeutung gewinnen kann. Er bestimmt:
„Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.”
Also eben nur bis zum Ablaufe von 10 Jahren.
Das Urteil des OLG Hamburg verneint einen Unterlassungsanspruch der Mutter einer bei einem spektakulären Verbrechen getöteten Person gegen eine Bildveröffentlichung 15 Jahre nach der Tat. Die Lebach-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt dieses Urteil.
Dieses Urteil wurde soeben schon in Ausgabe 2/2002 der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) veröffentlicht. Sie können es hier in Auszügen nachlesen.
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