Schon heute, kurz nachdem das neue Urteil des BAG Az.: 2 AZR 628/03 vorliegt, wird das Bundesarbeitsgericht mißverstanden. Der Hauptgrund ist offenbar, dass das Bundesarbeitsgericht als Leitsatz nur formulierte:
„Das Schriftformerfordernis des § 623 erstreckt sich bei einer Änderungskündigung auch auf das Änderungsangebot.”
Dieser Leitsatz überrascht nicht. Er entspricht der - worauf auch das Urteil hinweist - bislang bereits ganz überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung.
Bemerkenswert ist viel eher, woran die Vorinstanzen nicht gedacht haben und worauf das BAG nun ausdrücklich hinweist:
„Es ist aber ausreichend, wenn der Inhalt des Änderungsangebots im Kündigungsschreiben hinreichenden Anklang gefunden hat. .... Dieser Notwendigkeit trägt im allgemeinen Zivilrecht bei formbedürftigen Rechtsgeschäften die sog. Andeutungstheorie Rechnung.”
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen