Der Bundesgerichtshof tendiert aktuell dazu, meinen wir, verhältnismäßig großzügig die Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf die Nutzungsmöglichkeiten der eigenen Marke zu erlauben.
Ein wichtiges Beispiel aus der bisherigen Rechtsprechung: Am 31. Dezember 2004 haben wir an dieser Stelle über das BGH-Urteil zur Werbung eines Herstellers von Aluminiumrädern unter Verwendung der Marke „Porsche” berichtet. Der Hersteller hatte bildlich dafür geworben, Sportwagen wie Porsche mit seinen Aluminiumrädern auszustatten. In diesem Urteil Az.: I ZR 34/02, das seit vergangenen Donnerstag in vollständiger Fassung vorliegt, hat der BGH gegen „Vorwerk” entschieden. Ein Unternehmen der Vorwerk-Gruppe hatte gegen die Werbung eines fremden Unternehmens, das Staubsaugerfiltertüten vertreibt, geklagt. Die beanstandete Werbung: „Filtertüte passend für VORWERK KOBOLD 130”.
Das Berufungsgericht hatte noch, gestützt auf eine vom Gericht eingeholte Repräsentativumfrage zur Verkehrsauffassung, zugunsten Vorwerk geurteilt. Wie der BGH das Berufungsurteil kritisiert, dokumentiert die wichtigsten Gefahr-Stellen bei Umfragen für die Rechtspraxis:
1. Das juristische Problem ist punktgenau zu definieren. So selbstverständlich diese Anforderung ist, so schwierig ist es in der Regel, diese Anforderung zu erfüllen. Im konkreten Fall war - so der BGH entscheidend - „inwieweit das Verständnis der befragten Personen durch die (an sich erlaubte) Verwendung als notwendige Bestimmungsangabe beeinflusst ist”.
2. Der Definitions- folgt die Durchführungsphase. Die Durchführungsphase beginnt mit der Formulierung des Fragebogens. Bei ihr stellen sich meist zur Vertiefung nochmals Definitionsfragen. So oft Juristen und Marktforscher an dieser Schnittstelle nicht exakt zusammenarbeiten, entstehen Fehler. Im BGH-Fall sind aus der Sicht des BGH Fehler beim Bezugsrahmen und beim Lerneffekt entstanden.
Die einzelnen Arbeitsphasen bei Umfragen haben wir unter anderem in GRUR 2000, 923 ff. (926 re. Sp.) beschrieben, die Befragungstechnik u.a. in DER SYNDIKUS, 3. bis 5. Ausgabe.
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