So hat das Landgericht Hamburg für den Fall geurteilt, dass die „Abqualifizierungen aus einem Vorwurf abgeleitet (werden), der derart umfassende Unwerturteile nicht rechtfertigt”.
Der Abqualifizierte hatte sich lediglich insofern falsch geäußert, als er behauptete, eine deutsche Second-Level-Domain könne nur zwanzig alphabetische Zeichen umfassen. Diese falsche Behauptung rechtfertigt - so das LG Hamburg - kein „derart umfassendes Unwerturteil”.
Hier können Sie das Urteil des LG Hamburg, Az.: 324 0 819/03, einsehen.