Heute stellen wir Ihnen die Entscheidung „adacta.de“ (BGH v. 13.06.2002 - I ZR 279/01) vor, die nach Angaben einer Partei noch vom Europäischen Gerichtshof überprüft werden soll. Der Bundesgerichtshof hat in der Weise entschieden, dass er die Revision gegen das der Klage stattgebende Urteil des OLG Düsseldorf nicht angenommen hat. Wir stellen Ihnen das (bislang nicht veröffentlichte) Berufungsurteil des OLG vom 29.10.2001 hier ins Netz.
Die Rechtsprechung "adacta.de" betrifft insbesondere die Leitsätze 1. und 3. der Übersicht vom 14. Februar.
Die Klägerin führt den Bestandteil „adacta“ in ihrem Firmennamen. Die auf gleichem Gebiet konkurrierende Beklagte hatte für sich die Internetdomain „adacta.de“ registrieren lassen, und sie bot unter dieser Internetdomain ihre branchengleichen Dienstleistungen (Aktenvernichtung) an. Das OLG Düsseldorf urteilte, dem Schlagwort „adacta“ in der Firma der Klägerin komme namensmäßige Funktion zu und die Klägerin könne deshalb erfolgreich markenrechtlich Unterlassung beanspruchen.
Im Unterschied zu den Entscheidungen „mitwohnzentrale.de“ und „weltonline.de“, die wir vorgestern und gestern an dieser Stelle besprochen haben, gelangt das Oberlandesgericht Düsseldorf - vom BGH gebilligt - nicht zu dem Ergebnis, dass zulässig eine Gattungsbegriff verwendet werde. Das OLG Düsseldorf nimmt an, der Begriff „adacta“ weise zwar beschreibende Anklänge auf, es handele sich aber nicht um eine glatt beschreibende Angabe; und zwar deshalb nicht:
Der Begriff deute in allererster Linie auf eine „Aktenaufbewahrung“ oder „Aktenverwaltung“, nicht jedoch auf eine (von der Klägerin betriebene) „Aktenvernichtung“ hin.
Konsequenterweise folgert das Urteil, deshalb sei der Begriff für die Firma unterscheidungskräftig und genieße daher Namensfunktion.
Genauso konsequent gesteht das Urteil der Beklagten zu, dass auch sie durch die Benutzung der Domain „adacta.de“ ein Kennzeichenrecht erworben habe.
Den Konflikt zwischen beiden Rechtspositionen löst das Gericht nach dem anerkannten Prioritätsgrundsatz; das heißt: Das Kennzeichenrecht der Beklagten tritt gegenüber dem prioritätsälteren Firmenschlagwort der Klägerin zurück.
Es folgt noch ein „Nachspiel”:
Die unterlegene Beklagte hat gegen den Nichtannahmebeschluß des BGH Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschwerde unter Hinweis darauf verworfen, dass eine Internetadresse nicht dem Eigentumsrecht des Art. 14 GG unterfalle. Mit dieser Entscheidung ist jedoch offenbar das Verfahren noch nicht ganz abgeschlossen. Bekannt wurde zuletzt die Ankündigung der Beklagten (und Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungsgericht), dass sie sich an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) wenden werde.
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