Wir setzen die Zusammenfassung wichtiger Entscheidungen zum Domainrecht fort. Vorgestern haben wir die Entscheidungen in einem Überblick zusammengefasst. Gestern wurde von uns über die richtungweisende BGH-Entscheidung „mitwohnzentrale.de“ berichtet. Heute ordnen wir die zu diesem Themenkreis jüngste BGH-Entscheidung „weltonline.de“ (BGH v. 02.12.2004 – I ZR 207/01) ein.
Einzuordnen ist diese Entscheidung bei Leitsatz 2. unserer Übersicht vom 14. Februar.
Die schriftliche Begründung des Urteils vom 02.12.2004 liegt noch nicht vor; wir stellen Ihnen jedoch das (aufgehobene) Berufungsurteil des OLG Frankfurt vom 10.05.2001 und die Mitteilung der Pressestelle des BGH hier ins Netz.
Geklagt hatte in diesem Rechtsstreit ein Verlag, der (seit langem) die bekannte Zeitung „Die Welt“ herausgibt, also Springer. Die Beklagte hatte sich die Domain „welt-online.de“ und sodann „weltonline.de“ registrieren lassen, um sie an interessierte Gewerbetreibende zu veräußern.
Das Berufungsgericht hatte – wie schon zuvor das Landgericht – der auf Freigabe der Domain gerichteten Klage stattgegeben, weil der Begriff „weltonline“ als Titelschlagwort für die elektronische Ausgabe der Zeitung der Klägerin zustehe.
Der BGH hat die Klage demgegenüber abgewiesen. Er nimmt - so die Mitteilung der Pressestelle des BGH - an:
In der bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liege grundsätzlich kein unlauteres Verhalten. Für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht würden im entschiedenen Fall hinreichende Anhaltspunkte fehlen. Auch hier greife das Prinzip der Priorität. Der Vorteil, der demjenigen zukomme, welcher als Erster um die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens bemüht sei, könne nicht als sittenwidrig angesehen werden. Auch eine unlautere Beeinträchtigung der Bekanntheit der Marke „Welt“ lasse sich nicht feststellen, da die Art der Verwendung des von der Beklagten registrierten Domainnamens „weltonline.de“ noch ungewiss sei.
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