BGH, Beschluss vom 13, Dezember 2023 bekannt gegeben am 1.02.2004. Vorinstanz OLG München. Leitsätze:
a) In einem Verfahren mit Anwaltszwang muss ein Beteiligter alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um das Gericht rechtzeitig vor Erlass eines zweiten Versäumnisbeschlusses darüber zu informieren, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (Fortführung von BGH Urteile vom 24. September 2015 - IX ZR 207/14 - NJW-RR 2016, 60; vom
25. November 2008 - VI ZR 317/07 - NJW 2009, 687; vom 22. März 2007- IX ZR 100/06 - NJW 2007, 2047 und vom 3. November 2005 - I ZR 53/05 -NJW 2006, 448).
b) In einem Verfahren mit Anwaltszwang zwingt die Erkrankung eines Beteiligten das Gericht nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit des Beteiligten erfordern. Der Beteiligte hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen (Anschluss an BGH Urteil vom 14. September 2023 - IX ZR 219/22 - juris).
Anmerkung
Auch wenn die Gerichte offenbar diesen Fall schnell „durchlaufen" lassen konnten: Gelohnt
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