Liest sich ja noch recht einfach als rechtlich relevantes Kriterium: „Der normale Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit”, LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 31.8.2023. Da hat der verantwortunggsbewusste Jurist gerade erst noch über den Einfluss von KI auf die Verbraucherleitbilder nachgedacht und über die Probleme um § 1 StVO, und dann noch das: Fragen Sie im Gespräch mit Ihrer Mandantin, was der Mann denn normal tue: Sie antwortet gescheit: „normal gibts bei ihm nicht” Pause „Deshalb komme ich zu ihnen, die Leute äußern sich ganz unterschiedlich und die einzelnen Richter auch."
Der Fall - aus dem Urteil
„Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenquelle (wie beispielsweise eine aus dem Boden ragende Baumwurzel) schafft oder eine solche andauern lässt, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (sog. „Verkehrssicherungspflicht"). Er hat Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen. Dies gilt jedoch nur soweit sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind. Die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg bemessen sich an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit.
Wie sind die Begriffe „normaler Radfahrer” und „übliche Geschwindigkeit” in Zusammenhang mit dem Begriff „Fahrradfahrerleitbild” zu verstehen?
Der Senior unserer Kanzlei hat sich eingehend in zwei Büchern methodisch grundsätzlich mit der Klärung derartiger Einzelfälle befasst, insbesondere mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die Bücher:
a. „Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit” und
b. „Rechtstatsachenermittlung durch Befragen". Beide sind im Volltext nachlesbar bei https://www.schweizer.eu/kanzlei/publikationen
Die wissenschaftliche Würdigung der Bücher unseres Seniors
Prof. Dr. Dr. Fikentscher hat sich wie kein anderer in seinem sechsbändigen Werk „Methoden des Rechts” umfangreich und eingehend weltweit mit allen in den Rechtskreisen vertretenen Methoden des Rechts befasst. Ihn, Prof. Dr. Fikentscher, würdigt das Max-Planck-Institut: „Jahrzehntelang eine der großen Persönlichkeiten der deutschen Rechtswissenschaft mit internationaler Strahlkraft”.
Prof. Fikentscher hat in seinem Buch Chiotellis/Fikentscher, Rechtstatsachenforschung - Methodische Probleme und Beispiele aus dem Schuld- und Wirtschaftsrecht, zu den beiden Büchern unseres Seniors dargelegt:
„In diesem Zusammenhang ist vor allem auf den Beitrag von Schweizer hinzuweisen, der zu den Ermittlungsschwierigkeiten der Rechtstatsachenforschung Wesentliches und Neues bringt. In diesem Beitrag zeigt sich, dass auch die allgemeinen Techniken der Datenerhebung gerade von der rechtlichen Fragestellung, also von der Rechtstatsachenforschung, Wichtiges hinzuzulernen vermögen.
Die Durchführung dieses Nachweises im Beitrag Schweizer liefert zugleich die umfangreiche Substanz einer modernen Tatsachenermittlung...
Wie wird nun nach einem schweren Unfall in einer modernen Tatsachenermittlung im Einzelfall unter den vorgegebenen Umständen festgestellt, ob sich ein „normaler Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit" normgemäß verhalten hat?
Wir antworten demnächst. Die Professur unseres Seniors an der LMUexcellent München umfasst insbesondere auch das Grundlagenfach Angewandte Rechtssoziologie, zu welchem die Verfasserin die Zwischenprüfung abgelegt hat, welche - unterstellt - zu diesem schweren Unfall die Frage beantworten soll.
„
Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)
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