Amtsgericht München, Urteil vom 19.09.2023 Az. - 222 C 14447/23 - Anm.: Das ist Rechtsstaat. Wofür Gerichte beansprucht werden. Aber zur Übung sogar instruktiv.

Die Geschichte

Die Parteien aus dem Landkreis München sind Brüder und Nachbarn, die ihre Haustürschlüssel für Notfälle ausgetauscht hatten. Nach Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden wurden die Schlüssel zurückgefordert. Kurz vor Weihnachten 2022 forderte der Kläger den Beklagten zum zweiten Mal auf, seinen Schlüssel gegen Rückgabe des Haustürschlüssels des Beklagten zurückzugeben mit dem Hinweis, dass ansonsten das Schloss ausgetauscht und die Kosten hierfür in Rechnung gestellt würden. Mangels Schlüsselrückgabe tauschte der Kläger das Schloss wie angekündigt aus, wofür ihm Kosten in Höhe von insgesamt 685,92 EUR entstanden. Der Beklagte gab den Schlüssel Mitte Juni 2023 knapp zwei Monate nach dem Austausch des Schlosses zurück. Eine frühere Rückgabe war ihm unter anderem aufgrund von Krankenhausaufenthalten nicht möglich gewesen. Der Kläger war der Ansicht, er sei aufgrund der zunächst nicht erfolgten Rückgabe des Schlüssels berechtigt gewesen, das Schloss auszutauschen und verlangte von dem Beklagten Ersatz der Kosten.

Ausführliche Begründung des AG München, mit den Worten des Gerichts

Das Amtsgericht München hält den Bruder nicht für verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Mangels Verwahrungsvertrags bestehe kein vertraglicher Anspruch. Es liege ein reines Gefälligkeitsverhältnis vor. Die Nachbarn, die die Schlüssel wechselseitig ausgetauscht hätten, hätten sich damit rechtlich nicht binden, also keinen schuldrechtlichen Leistungsanspruch begründen wollen. Dies gelte umso mehr, als die Parteien nicht nur Nachbarn, sondern auch Brüder seien.

Ein deliktischer Anspruch scheitert laut AG München an der haftungsausfüllenden Kausalität. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB sei grundsätzlich der Zustand wiederherzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hier gehe es um eine nicht erfolgte Schlüssel-Herausgabe. Diese habe das Eigentum des Klägers an dem Schlüssel beeinträchtigt. Ein Schadensersatzanspruch bestünde damit allenfalls in Höhe der Kosten für einen Ersatzschlüssel, nicht aber in Höhe der Kosten für die Ersetzung des Schlosses.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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