So entschieden hat das Thüringer Oberlandesgericht zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb in neuer Fassung. Es begründet seine Ansicht ausschließlich mit dem Gesetzeswortlaut. § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG neuer Fassung bestimmt nämlich:
„Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist”. Hervorhebung von uns.
Das Schrifttum vermittelt nicht den Eindruck, dass sich eine Gegenmeinung durchsetzen könnte. Die Forderung wird nur dann nicht genügen, wenn sich beweisen lässt, dass zunächst ein hoher Preis angesetzt wurde, um dann eine eindrucksvolle Preisherabsetzung vortäuschen zu können.
Nebenbei weist das Urteil darauf hin, dass sich der durchgestrichene Preis nicht auf eine Preisempfehlung des Herstellers beziehen darf. Der durchgestrichene Preis muss vielmehr vom Verkäufer selbst verlangt worden sein.
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