-Landgericht Lübeck Urteil vom 18.8.2023, Az. 3 0 309/22. Notwegrecht hat Vorrang. 

Leitsatz

Wer keinen Zugang zur Straße hat, darf über des Nachbarn Grundstück gehen. Auch wenn es den Nachbarn stört. 

Sachverhalt, wie er geschildert wird.

Die Beklagte lebt mit ihrer Familie auf einem Grundstück mit Garten. Daneben liegt die Gartenparzelle des Klägers, – ohne Verbindung zur öffentlichen Straße. Um zu seinem Garten zu kommen, muss der Kläger über das Grundstück der Beklagten gehen. Die Beklagte will das nicht und blockiert den Weg mit Pflanzsteinen. Der Kläger fordert, dass die Beklagte den Weg freiräumt. Er möchte mit Rasenmäher oder Schubkarre ungehindert in seinen Garten kommen.

Rechtlich
Das Landgericht Lübeck hat entschieden: Die Beklagte muss den Weg freiräumen, da die Gartenparzelle des Klägers keine eigene Verbindung zur öffentlichen Straße bietet. Der Kläger hat daher ein Notwegerecht über das Grundstück der Beklagten. Diesen Weg muss er ungehindert nutzen dürfen. Beeinträchtigungen muss die Frau hinnehmen. Das Gesetz schreibt einen Vorrang des Notwegrechts vor.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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