BGH Beschluss vom 6. September 2023, Az. IV ZB 4/23. Vgl. auch schon zur gleichen Praxis den Eintrag an dieser Stelle (Aktuelles) vom 18.9.2023, mit Vers.urteil vom 5.Juli 2023, Az. VIII ZR 94/21.
„Leitsatz”
ZPO § 130a Abs. 5 Satz 2, § 233 Satz 1 Fd, § 85 Abs. 2
Zu den organisatorischen Anforderungen an die Kontrolle einer Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO.
Aus den Gründen, ein wesentlicher Abschnitt ausgesucht:
Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2023 aaO; vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, VersR 2023, 200
Rn. 10). Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 aaO m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 20). Diese Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war, oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 26). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 14; vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 7 m.w.N.). Bleibt
sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (BGH, Beschluss vom 20. September 2022 aaO m.w.N.).
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