Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21.07.2023 - 4 K 560/22 -
Leitsatz

Eine Sperrzeit­vorverlegung für ein Restaurant wegen Lärmbelästigung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn sich nur eine Person in ihrer Nachtruhe gestört fühlt. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn die Beschwerde missbräuchlich ist oder in bloßer Schädigungsabsicht erhoben wurde. 

Der Fall, wie er vom VG geschildert wird
Anfang 2022 eröffnete in Berlin ein Restaurant. Unmittelbar danach kam es zu Beschwerden durch einen Nachbarn wegen Lärmbelästigungen. Der Nachbar fühlte sich durch den Betrieb des Schankvorgartens zur Nachtzeit gestört. Da die maßgeblichen Immissionswerte tatsächlich überschritten wurden, ordnete die zuständige Behörde die Vorverlegung der Sperrzeit für den Außenbereich auf 22 Uhr an. Dagegen erhob die Betreiberin des Restaurants Klage. Sie bemängelte unter anderem, dass sich nur ein Nachbar beschweren würde und dies für die Sperrzeitvorverlegung nicht ausreiche.

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied gegen die Klägerin.

Rechtlich

Die Sperrzeitvorverlegung sei rechtmäßig. Es sei unerheblich, dass die Verfügung nur auf der Beschwerde einer Person beruhe. Denn auf die Zahl der Beschwerden komme es nicht an. Es genüge bereits eine berechtigte Beschwerde, um ein behördliches Einschreiten zu rechtfertigen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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