BGH Versäumnisurteil vom 5. Juli 2023, Az. VIII ZR 94/21, bekannt gemacht am 18.9.2023
BGB § 556d Abs. 1, 2, § 556e Abs. 1, § 557b Abs. 4
a) Zur rechtzeitigen Bekanntmachung der Begründung zur Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.).
b) Zur Frage der Anwendbarkeit der §§ 556d ff. BGB im Falle von zwischen denselben Parteien separat geschlossenen Verträgen über die Anmietung einer Wohnung und über die Nutzung eines Kellers.
c) Zur Berechnung der bei Mietbeginn zulässigen Miethöhe im Fall der Indexmiete gemäß § 557b Abs. 4 BGB.
Anmerkung
Zum Vergleich lohnt sich ein Vergleich mit den Leitätzen des V. Zivilsenats. Wir haben die Leitsätze des V. Zivilsenats schon oft gepriesen. Was immer den VIII Zivilsenat zu diesen bloßen Überschriften veranlasst hat, auf der Homepage des BGH wird dieses Versäumnisurteil jedenfalls als „Leitsatzurteil” ausgewiesen.
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