BGH, Urteil vom 7.Juli 2023, Az, V ZR 210/22
Der sich von selbst verstehende Leitsatz:
Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.
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