Bundesgerichtshof Beschluss vom 2. August 2023, herausgegeben am 4.9.2023, Az. XII ZB 432/22.
Leitsatz
Eine Beschwerde ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - FamRZ 2015, 1276).
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