BGH Beschluss vom 18. Juli 2023 Az. VI ZR 126/21, bekanntgegeben heute 28.8.2023.
Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92; Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, VersR 2019, 506 Rn. 7; vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19, VersR 2021, 398 Rn. 6).
Anmerkung
Vergleichbare, interessante Fälle gibt es auch analog im Wettbewerbs- und Markenrecht. So etwa der von unserer Kanzlei „gewonnene” Fall, nämlich:
Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 1997 (Az. 29 U 5606/96; AfP 1997, 930 - „Zum Beweis für die Anschauungen eines unbefangenen Durchschnittslesers mit Anmerkung Prof. Dr. Robert Schweizer”. In erster Instanz ergab die Beweiswürdigung durch das LG München I, der Leser werde irregeführt (es handle sich für ihn um redaktionellen Text und nicht um Werbung). Eine der zweiten Instanz von der Beklagten schnell vorgelegte kurze repräsentative Umfrage ergab jedoch: keine Ireführung, nämlich: Der Leser erkennt, dass es sich um eine Anzeige handelt. Dementsprechend wurde die Klage der Zentrale für Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung abgewiesen.
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