Landgericht Koblenz Urteil vom 19.7.2023, Az. IV ZR 268/21. Anmerkung und Vorschlag unserer Kanzlei zu: a. Wenn erlaubt: erste Formulierung eines Urteils für Gerichte in Bezug auf unbestimmte Rechtsbegriffe und pluralistische Wirklichkeit. b. Was ergibt sich mit Hilfe der Künstlichen Intelligenz?

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Hunde

Vorbemerkung

Über das Urteil des LG Koblenz berichten wir aus mehreren Gründen ausführlicher. Hundestreitigkeiten ereignen sich oft. Es treten Fragen auf, die sich in unzähligen Fällen aller Art stellen. Bei weitem nicht nur bei Hunden. Im Gegenteil: Sie stellen sich zu pluralistischer Wirklichkeit in allen Rechtsbereichen über alle Rechtsgebiete hinweg mit kleineren Streitwerten oder genauso mit großen Streitwerten. Siehe z.B.

https://www.schweizer.eu/images/Die_Evolution_in_Geimer.pdf

Wir geben auch Formulierungsbeispiele, die auch veranschaulichen sollen, wie vielfältig die Rechtsfragen sind und dem Rechtsfrieden gedient werden kann. 

Das Landgericht Koblenz hat in diesem noch nicht im Volltext veröffentlichten Urteil mehrere Fragen zur Haftung und zum Mitverschulden bei Hundebissen entschieden. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor, wohl aber ein ausführlicher Bericht von LTO. de, Legal Tribune Online. Diesen LTO-Bericht zitieren wir nachfolgend, damit wir anschließend kommentieren können. 

Der Fall.   

Was ein nettes Gespräch am Gartenzaun während eines abendlichen Hundespaziergangs werden sollte, ist vor dem Landgericht geendet. Der Kläger führte seinen Hund an der Leine, als er am Nachbarhaus stehen blieb, um sich mit dem dort gemeinsam mit seiner Ehefrau wohnhaften Beklagten zu unterhalten. Der Hund der Ehefrau befand sich dabei zunächst in der Garage und war nicht angeleint. Nach kurzer Zeit lief der Hund aus der Garage auf den angeleinten Hund des Klägers zu, es kam zu einem Gerangel auf dem Bürgersteig.

Dem beklagten Mann war dabei bewusst, dass er den Hund weder körperlich noch durch Zurufe zum Anhalten bewegen konnte, als dieser auf den anderen Hund zulief. Der Kläger versuchte, die beiden Hunde voneinander zu trennen. Dabei biss ihm einer der beiden Hunde in die Hand, wobei letztlich nicht geklärt werden konnte, durch welchen Hund der Biss erfolgte. Aufgrund des Bisses erlitt der Kläger eine ca. zwei Zentimeter lange Bisswunde am rechten Ringfinger, wobei ein Nervenast durchtrennt wurde. Die Verletzungsfolgen mit Taubheitsgefühl, Bewegungseinschränkung, Kraftminderung und Narbenbildung des rechten Ringfingers sind dauerhaft.

Der als selbstständiger Dachdecker tätige Kläger begehrte deshalb Schadensersatz für den Verdienstausfall in Höhe von ca. 7.000 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro. Er verklagte insoweit die Ehefrau als Halterin des Hundes sowie deren Ehemann. Hinter den Parteien können Versicherer stehen.
Rechtlich:

Der "durchschnittliche und gewissenhafte Hundebesitzer"
Die 5. Zivilkammer des LG Koblenz gab der Klage teilweise statt. Die Eheleute haften dabei dem Grunde nach als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB. Einerseits haftet die Frau als Halterin des Hundes aufgrund der Tierhalter- Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB. Ob ihr Hund tatsächlich zugebisssen hat, konnte das Gericht letztlich dahinstellen, da bereits die bloße Mitverursachung bzw. ein bloßes mittelbares Verursachen ausreicht, um die Haftungsvoraussetzungen zu erfüllen, so das Gericht.

Für den Ehemann, der nicht Halter des Hundes ist, bejahte die Kammer ausnahmsweise einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Zwar durfte der Hund auf dem Grundstück grundsätzlich unangeleint sein. Allerdings liege hier gleichwohl ein Sorgfaltspflichtverstoß des Mannes vor, denn ihm sei bewusst gewesen, dass er den Hund nicht davon abhalten könne, das Grundstück zu verlassen.

Wiederum liegt nach Überzeugung der Kammer ein Mitverschulden des Klägers vor, weil dieser in das Geschehen eingegriffen hatte. Dadurch mindert sich die Haftung um 50 Prozent. Aus Sicht des Gerichts hätte ein "durchschnittlicher und gewissenhafter Hundebesitzer" in einer solchen Situation weder versucht, dem herbeilaufenden Hund den Weg zu verstellen noch hätte nach diesem Maßstab in das Geschehen eingegriffen werden dürfen.

Daher wurden die beklagten Eheleute in dem bereits rechtskräftigen Urteil zur Zahlung von insgesamt 7.500 Euro verurteilt, wobei das Schmerzensgeld insoweit 4.000 Euro beträgt.

Anmerkung zum Kriterium „durchschnittliche und gewissenhafte Hundebesitzer und Hundebesitzerinnen“

Es stellt sich eine Frage nach der anderen. Was ist mit Reflex? Zivilcourage? Besonderheiten bei Nachbarn? Wer will nicht helfen? Wer erschrickt nicht? Welcher durchschnittliche und gewissenhafte Hundebesitzer und welche durchschnittliche und gewissenhafte Hundebesitzerin versuchen in einer solchen Situation weder dem herbeilaufenden Hund den Weg zu verstellen noch greifen sie in das Geschehen ein, wie das Gericht fordert. Was ist überhaupt in diesem Fall: „durchschnittliche” und „durchschnittlicher”? Wie war das Gericht besetzt?

Siehe zum Beispiel: https://books.google.de/books?id=KlTCZI5aq20C&printsec=frontcover&hl=de&source=gbs_ge_summary_r&cad=0#v=onepage&q&f=false

Diese Problematik ist alltäglich und kann genauso in ihrer Art „große” Fälle betreffen, begonnen bei Sammelklagen. Außerdem geht es eben um Gerechtigkeit auch in kleineren Fällen. Wir haben deshalb bereits öfters in auch wissenschaftlichen Arbeiten  dargelegt, dass der Einzelne meist die von uns so genannte „pluralistische Wirklichkeit” gar nicht kennen  kann. Der eine fasst so auf, der andere anders, ohne dass der eine oder die andere vorzugswürdiger wäre. Allein schon wie der „Durchschnitt” sich verhält kann der Einzelne grundsätzlich nicht wissen, geschweige denn wie sich „ein durchschnittlicher und gewissenhafter Hundebesitzer” verhält. Vgl. bitte:

https://www.schweizer.eu/kanzlei/publikationen

Insbesondere: https://books.google.de/books?id=KlTCZI5aq20C&printsec=frontcover&hl=de&source=gbs_ge_summary_r&cad=0#v=onepage&q&f=false  Seiten 13-48.

Und wir haben auch berichtet, wie sich die Rechtsprechung mit Hilfskriterien und Hilfsargumentationen behilft. Eine Hilfsargumentation ist, das Gericht gehöre selbst zu den beteiligten Verkehrskreisen und könne den Sachverhalt selbst feststellen. Andere Gerichte werden einen Sachverständigen befragen. Aber der eine Sachvertändige wird „den durchschnittlichen und gewissenhaften Hundesbesitzer oder die Hundebesitzerin” so sehen und der andere anders. Der Bundesgerichtshof und der Europäische Gerichtshof lassen als Beweismittel zu, dass repräsentativ Hundebesitzer und Hundebesitzerinnen befragt und vielleicht auch ergänzend Sachverständige befragt werden..

ERGEBNIS

Wenn Ihnen als Leserin oder Leser manches aufs Erste als kompliziert erscheint, haben Sie selbstverständlich Recht. Das Ganze fällt unter das oft von uns behandelte Thema: „Die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht". Wie beispielsweise unbestimmte Rechtsbegriffe und hier im Speziellen  „durchschnittlich und gewissenhaft" auszulegen und anzuwenden sind, zieht sich über das gesamte Recht, grundsätzlich über alle Rechtsgebiete hin. Aber das Problem lässt sich selbstverständlich grundsätzlich hinreichend lösen.

Zur Aufgabe der Rechtskundigen gehört, überhaupt die Problematik zu erkennen und sie den Betroffenen möglichst klar zu machen, - und insbesondere auch für einen besseren Rechtsfrieden zu sorgen. Ein Gericht könnte folgende Arbeitsschritte gehen:

a. Das Gericht stellt fest. dass die Pluralität des Rechts zu berücksichtigen ist.

b. Warum? Siehe dazu die oben aufgeführten Links und auch noch nachfolgend. Jedenfalls kein Problem. Dazu kann es einen Mustertext geben.

c. Ein Gericht könnte, den Rechtsfrieden wahrend, weiter formulieren- eine Musterformulierung für ein Urteil zur Überzeugung der Beteiligten:

Unser Formulierungsvorschlag:

„Wer hier in diesem Falle „zu durchschnittlicher und gewissenhafter Hundebesitzer” eine andere Meinung vertritt, ist nicht etwa bei ausgleichender Betrachtung dümmer oder gescheiter oder ungeschickter oder tierliebhabender als andere. Mehr wüsste das Gericht, wenn es eine repräsentative Umfrage unter Hundebesitzern und einigen Sachverständigen durchführen würde. Der Bundesgerichtshof und der Europäische Gerichtshof erkennen repräsentative Umfragen als Beweismittel an. Aber eine repräsentative Umfrage ließ sich aus wirtschaftlichen und zeitlichen Gründen nicht rechtfertigen. In einiger Zeit könnte es mit einem Einsatz von Künstlicher Intelligenz sicher anders, besser sein. Da die Rechtsanwendung jedoch technisch noch ncht so weit ist und jetzt entschieden werden musste, hat das Gericht so wie geschehen geurteilt." 

Und wie verhält es sich mit der angekündigten Künstlichen Intelligenz in diesem Fall?  

Die Künstliche Intelligenz ergibt bis jetzt nur (bing):

LG Berlin, Urteil vom 22.06.2018 - 85 S 23/17 WEG
https://openjur.de/u/2254987.html

Maßstab ist dabei die Sorgfalt, die ein durchschnittlicher und gewissenhafter Verwalter unter den Umständen des konkreten Vertragsverhältnisses aufgewandt hätte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.10.2007 - 6 W 28/07 -, zitiert nach juris, Rz. 10 m.w.N.).

AG München, Urteil vom 28.04.2011 - 483 C 31891/10
https://openjur.de/u/490911.html
"Maßstab ist dabei die Sorgfalt, die ein durchschnittlicher und gewissenhafter Verwalter bei der zu erfüllenden Aufgabe aufgewandt hätte."

OGH | 2 Ob 166/14x | 08.06.2015
https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/geraeuschimmissionen-durch-musikproben-von-hardrockbands/
Für die Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung einer Wohnung kann neben der objektiv messbaren Lautstärke auch die „subjektive Lästigkeit“ maßgeblich sein, für die es auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners ankommt. Für diese „Lästigkeit“ ist vor allem auf die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche abzustellen.


OGH | 7 Ob 80/14m | 21.05.2014
https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/besonders-sensibler-nachbar-kann-osterschiessen-nicht-verhindern/
Besonders sensibler Nachbar kann Osterschießen nicht verhindern
Bei der Beurteilung, ob die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft durch Lärmeinwirkungen wie das Böllerschießen wesentlich beeinträchtigt ist, ist nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen.


OGH | 7 Ob 6/20p | 19.02.2020
https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/neuerlich-spaetruecktritt-vom-lebensversicherungsvertrag/
Neuerlich: „Spätrücktritt“ vom Lebensversicherungsvertrag
Die Belehrung dahin, dass das Rücktrittsrecht binnen 30 Tagen ab Zustandekommen des Vertrags – statt ab Verständigung vom Zustandekommen – besteht, ist unschädlich. Auch dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ist klar, dass die Zustellung der Polizze gleichzeitig die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags ist.

Im Wesentlichen greifen demnach aus der KI allenfalls zwei Urteile

Aber Verwalter und Hundebesitzer lassen sich nur mit Vorbehalt zu Pflichten in diesem Fall gleichsetzen. Somit bringt insoweit KI kaum nennenswerten Gewinn.

 

Autoren: 

RAin Andrea Schweizer

RA Prof. Dr. Robert Schweizer

RA Michael Schweizer