Leitsatz mit den Worten des Gericht im laufenden Text
Die Unzulässigkeit der kommerziellen Verwertung fremder Bilder aus dem Internet gehört zum Allgemeinwissen. Existenzgründer müssen daher die Urheberrechtslage vor einer Auftragserteilung selber prüfen.
Der Fall
Eine Rechtsanwaltsfachangestellte beabsichtigte, sich eine berufliche Existenz mit dem Vertrieb von großen mit Bildern einer südkoreanischen Boyband bedruckten Kissenbezügen aufzubauen. Sie beauftragte in diesem Zusammenhang Anfang des Jahres 2022 ein Unternehmen, welches auf das Bedrucken von Textilien spezialisiert war, und leistete eine Anzahlung in Höhe von über 8.000 €. Da die Bilder aus dem Internet herunterlageladen waren, verwies das Unternehmen auf die Klärung der Urheberrechtslage. Die Rechtsanwaltsfachangestellte warf dem Unternehmen nun vor, sie früher auf die Urheberrechtsproblematik habe hinweisen müssen. Sie kündigte den Vertrag und klagte schließlich auf Rückzahlung der Anzahlung. In diesem Zusammenhang beantragte sie Prozesskostenhilfe.
Das Landgericht Limburg wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
Rechtlich
Das Oberlandesgericht bejahte einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da sich ein Rückzahlungsanspruch möglicherweise aus § 684 Satz 2 BGB ergeben könne.
Außerdem:
Das Druckunternehmen - so das OLG - traf keine Aufklärungspflicht bezüglich der Urheberrechtslage der Bilder. Der Umstand, dass man nicht einfach ohne jede Rücksicht auf fremde Urheberrechte Bilder aus dem Internet herunterladen und dann selbst kommerziell verwerten darf, gehöre zum Allgemeinwissen nicht nur von rechtskundigen Personen, sondern auch der breiten Bevölkerung.
Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)
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