Landgericht Wuppertal, Urteil vom 13.06.2023, Az. - 4 O 3/22 -.
Leitsatz
Bei fehlender Erkennbarkeit einer Baumschädigung durch Kontrolle besteht kein Schadensersatzanspruch wegen herabfallenden Astes.
Genauer zum Leitsatz
Unterlässt ein Grundstückseigentümer die erforderliche Kontrolle eines Baumes, so haftet er dann nicht für den durch einen herabfallenden Ast entstandenen Schaden, wenn die Schädigung des Baums durch eine Kontrolle nicht erkennbar war. In diesem Fall fehlt es an der Ursächlichkeit der Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem Schadensfall.
Sachverhalt
Im Juli 2021 fiel der Ast eines am Straßenrand stehenden Baumes auf ein Fahrzeug und verursachte dadurch Schäden in Höhe von über 6.000 €. Es stellte sich heraus, dass der Baum geschädigt war und die Grundstückseigentümerin den Baum nicht auf Schäden geprüft hatte. Der Fahrzeughalter erhob daher Klage auf Schadensersatz.
Rechtlich
Das Landgericht Wuppertal entschied gegen den Kläger. Ihm stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn er hat, so das LG Wuppertal, nicht nachweisen können, dass die unterlassene Sichtkontrolle zu einer Entdeckung der Baumschädigung geführt hätte. Damit fehlt es an der Ursächlichkeit der Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem eingetreten Schaden. Wurde ein Baum nicht oder nicht ordnungsgemäß kontrolliert, ist dies für den Unfall nur dann ursächlich, wenn eine regelmäßige Kontrolle zur Entdeckung der Gefahr hätte führen können. Dies ist vom Kläger darzulegen und zu beweisen. Schädigungen am Baum können auch bei regelmäßiger Kontrolle unbemerkt bleiben.
Anmerkung
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