Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach darf ein Unternehmen Rechtsanwälte während der üblichen Geschäftszeiten anrufen, wenn es diese Anwälte als Mitglied eines Rechtsanwaltsvermittlungssystem gewinnen will. Az.: 61 C 168/03. Das Gericht nimmt an, es könne vermutet werden, der Rechtsanwalt sei einverstanden, weil er einem solchen Anruf aufgeschlossen gegenüberstehe.
Dieses Urteil entspricht der vom Bundesgerichtshof eingeschlagenen Tendenz, auch zu werblichen Telefonanrufen liberaler Recht zu sprechen. Wir haben am 25. Mai 2004 in dieser Rubrik über ein Urteil des BGH, Az.: I ZR 87/02, mit liberaler Tendenz zu Telefonanrufen berichtet. Der BGH sieht es nach diesem Urteil als zulässig an, wenn angerufen wird, um einen Eintrag in einem Telefonbuch zu erweitern oder anders zu gestalten. Die BGH-Entscheidung und das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach lassen sich auf den „gemeinsamen Nenner” bringen, meinen wir:
Das Interesse, nicht angerufen zu werden, ist jedenfalls bei Geschäftsleuten und Freiberuflern maßvoll einzuschätzen. Wenn es gute Gründe dafür gibt, dass der Anruf dem Angerufenen nützen kann, dann darf angerufen werden. Ob sich in diesem Sinne ein Rechtssatz entwickelt, muss noch abgewartet werden.