Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2015 - 11 S 118/14 -

Leitsatz
Ein Bevollmächtigter darf neben dem zu vertretenden Wohnungseigentümer nicht an der Eigentümer­versammlung teilnehmen.
Oder auch: Lässt sich ein Wohnungseigentümer bei einer Eigentümer­versammlung von einem Bevollmächtigten vertreten, so darf er selbst nicht an der Versammlung teilnehmen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Eigentümer­versammlung gemäß § 23 Abs. 1 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) vor. 

Die Vorgeschichte 

In dem zugrunde liegenden Fall ließ sich ein Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung im Februar 2014 von seiner Ehefrau und einen seiner Söhne vertreten. Zugleich trat der Wohnungseigentümer in der Versammlung aber als Verwalter und Versammlungsleiter auf. Der einzig andere Wohnungseigentümer hielt dies für unzulässig, verließ die Versammlung und erhob Klage gegen die in seiner Abwesenheit in der Versammlung getroffenen Beschlüsse. Das Amtsgericht Tauberbischofsheim gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Wohnungseigentümers.

Das Landgericht
Das Landgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung des Beklagten zurück. Die in der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse sind unwirksam, weil sie aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit zustande gekommen sind.

Grundsätzlich darf sich zwar ein Wohnungseigentümer durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. In diesem Fall darf er aber selbst nicht an der Eigentümerversammlung teilnehmen. Andernfalls liege ein Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit gemäß § 23 Abs. 1 WEG vor. Nimmt der Wohnungseigentümer an der Versammlung neben seinem Bevollmächtigten teil, so wird sein Bevollmächtigter zum nicht teilnahmeberechtigten Dritten. Zweck der Nichtöffentlichkeit ist es, die Eigentümerversammlung von fremdem Einfluss freizuhalten. Kein Mitglied darf sich durch die Präsenz von Begleitern unterstützen lassen oder seinem Auftreten mehr Gewicht verleihen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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