Aktuelles Beispiel LG Karlsruhe Urteil vom 27.7.2023, Az. 13 0 46/22 KfH gegen Eigenmarken der dm-drogerie markt-Kette

Der Tenor des Urteils

„entschieden, dass die Beklagte, die dm-drogerie markt GmbH & Co. KG, es künftig zu unterlassen hat,

Produkte (hier: Flüssigseife, Sonnenmilch, Cremedusche) auf der Verpackung mit dem Begriff „klimaneutral“ (unter Verweis auf eine „ClimatePartner“-Nummer und mit dem Zusatz „CO2-kompensiert“) und Produkte (hier: Spülmittel) auf der Verpackung mit dem Begriff „Umweltneutrales Produkt“ zu bewerben.

Urteils-Begründung 

„Das Attribut "klimaneutral" verstößt in allen drei Fällen gegen das – überspitzt formuliert – Lügeverbot aus § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). In zwei Fällen liege zudem eine "Irreführung durch Unterlassen" gemäß § 5a Abs. 1 UWG vor. Das heißt: In manchen Fällen fehlen laut LG auf den Verpackungen notwendige Hinweise, um die behauptete Nachhaltigkeit zu prüfen, und in anderen Fällen stand zu viel Gehaltloses auf den Tuben. Auf eine Täuschungsabsicht des Herstellers komme es dabei nicht an.

Freundliche Begründung des Greenwashing in der F.A.Z. von heute, 27.7.2023.

Angesichts der wachsenden Herausforderungen bei der Bewältigung der Klimakrise sehen sich nicht nur Staaten, sondern auch immer mehr Unternehmen in der Verantwortung, ihre Herstellungsprozesse umzustellen und Produkte insgesamt ökologischer und damit nachhaltiger zu produzieren. Bei einem Blick in das Warenregal begegnen Verbrauchern dabei vielfältige Aussagen von Herstellern über die Umweltfreundlichkeit eines Produktes von „klimafreundlich“ oder „klimaneutral“ bis zu „nachhaltig produziert“.

Eine einheitliche Regulierung entsprechender Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel existierte bislang nicht. In Ermangelung von solchen Vorgaben sehen sich Unternehmen daher erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Häufig sind dies wettbewerbsrechtliche Klagen, die auf die Unterlassung bestimmter nachhaltigkeitsbezogener Werbeaussagen gerichtet sind. Gegenwärtig sind fünfzehn Verfahren der Deutschen Umwelthilfe gegen verschiedene Unternehmen im Zusammenhang mit der nachhaltigkeitsbezogenen Bewerbung von Produkten bei deutschen Gerichten aufgrund des Verbotes irreführender Werbung anhängig.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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