Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Celle verdeutlicht wieder einmal: Wer sich trennt und auszieht, aber vom verbleibenden Partner eine Nutzungsentschädigung verlangen möchte, darf nicht erst einmal zuwarten. Erst ab der Zeit, ab der die Nutzungsentschädigung verlangt wird, wird sie geschuldet; in aller Regel jedenfalls.
Wer sich trennen will oder sich schon getrennt hat, tut gut daran, dieses Urteil des OLG Celle hier genau durchzulesen. Az.: 16 W 149/04.