Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9.6.2023, Az. 24 K 148.19. Anm.: Persönlichkeitrecht und Tierschutz konkurrieren

Leitsatz

Der durch einen Hun­de­spiel­platz in einem Wohn­ge­biet ver­ur­sach­te Lärm ist von An­woh­nern hin­zu­neh­men, so­fern er sich im Rah­men der gel­ten­den Im­mis­si­ons­richt­wer­te hält. Zu be­den­ken ist auch, dass ein Hun­de­spiel­platz dem Tier­schutz dient.

Der Fall, wie ihn das Berliner Gericht schildert.

Eine Anwohnerin hat gegen den umzäunten und mit einem abschließbaren Tor versehenen Hundeauslauf geklagt, den das Bezirksamt Lichtenberg im Fennpfuhlpark eingerichtet hatte.

Die Anlage wird von einem privaten Bürgerverein betrieben, mit dem das Bezirksamt einen Nutzungsvertrag geschlossen hat. Am Tor des Hundespielplatzes ist ein Hinweis auf die Öffnungszeiten angebracht (Montag bis Samstag von 8.00 bis 20.00 Uhr, Sonn- und Feiertag 8.00 bis 13.00 sowie 15.00 bis 20.00 Uhr).

Die Anwohnerin macht geltend, die Lärmbelästigung sei unzumutbar und der Spielplatz werde auch außerhalb der Öffnungszeiten genutzt. Das Hundegebell verursache, so die Anwohnerin, Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit. An Entspannung oder gar Schlaf sei in den nutzungsintensiven Phasen selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken.

Das Gericht rechtlich

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Anwohnerin könne die Schließung des Hundespielplatzes nicht verlangen, weil die davon ausgehenden Geräusche zumutbar seien. Dabei komme es nicht auf die individuelle Einstellung eines gegebenenfalls besonders empfindlichen Menschen an, sondern auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen.

Bei einer Lärmpegelmessung in der Wohnung der Anwohnerin seien die in einem Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber – wenn auch knapp – eingehalten worden. Bei der Ermittlung des Werts sei der geltend gemachten Lästigkeit des Hundelärms (Lautäußerungen in unterschiedlichen Tonhöhen und Impulsen) durch einen Aufschlag von 9,3 dB(A) Rechnung getragen worden.

Zu berücksichtigen sei auch, dass der Lärm am Tag zwar wiederkehrend, aber keineswegs ununterbrochen vorhanden sei. Außerdem gehörten die Hundehaltung und die damit einhergehenden Hundeauslaufgebiete zum typischen Stadtbild einer Großstadt. Die Errichtung eines Hundespielplatzes sei daher sinnvoll und könne wegen der möglichen Nutzungskonflikte in einer Grünanlage sogar erforderlich sein, um das freie Laufen der Hunde auf einen überschaubaren Bereich zu begrenzen.

Angesichts der in Berlin grundsätzlich geltenden Leinenpflicht sei es auch aus Gründen des Tierschutzes notwendig, Hunden die Möglichkeit zu geben, sich artgemäß frei zu bewegen. Durch die Umzäunung des abschließbaren Hundespielplatzes, der auch regelmäßig durch freiwillige Helfer des Bürgervereins verschlossen werde, habe das Bezirksamt effektive und ausreichende Maßnahmen zur Einhaltung der Öffnungszeiten ergriffen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Anmerkung

Eine an der Ludwig-Maximilians-Universität München erfolgreich abgeschlossene Doktorarbeit, welche die Schriften sowie LMU- Vorlesungen und Seminare des Seniors unserer Kanzlei berücksichtigt trägt den

Titel: „Pluralistische Wirklichkeit und Verwaltungsrecht - Das Beispiel der baurechtlichen VerunstaItungsvorschriften.”

 Die Quintessenz

Wie „das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen” ist, kann niemand wissen.Das Gericht hat nach sicher bestem verantwortungsvollen eigenem Gutdünken überlegt, wie der Sachverhalt einzuschätzen ist. Es lässt sich jedoch durchaus vorstellen, dass andere zu einem anderen Ergebnis gelangen, ohne „dümmer” zu sein als die Richter des VG Berlin. Wir, in der Kanzlei, hätten an Ort und Stelle vielleicht ein anderes „Empfinden". Wer sich in die Problematik einlesen will, kann sich in zwei Schriften unseres Seniors einlesen, insbesondere: „Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit” und „Rechtstatsachenermittlung durch Befragen” 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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