1. SUPERillu vom 6. Dezember 2001 (50/2001), Seite 97:

Frage im bayerischen Referendarexamen: „Was ist das Bayerische Oberste Landesgericht"? Antwort: "Schweinsbraten mit Semmelknödeln."

(Anmerkung: nach Karl Valentin müsste es „... Semmelnknödeln" heißen.)

2. Und ein wirklicher kurioser Gerichtsbeschluss - Wenn einmal bei Gericht alles schief läuft

6. April 2002. Auszug aus den Mitteilungen des Münchener Anwaltvereins März 2002, Seite 6 tatsächlich so gefasster kurioser Gerichtsbeschluss): KI war da noch nicht am Werrke:

"Landgericht München I

Beschluss vom 29.11.2001, Az. 50328/00

Der Ergänzungsbeschluss vom 24.1.01 (Bl. 137) zum Beschluss vom 13.8.01 (Bl. 133) wird von Amts wegen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in entspr. Anwendung wegen § 319 ZPO aufgehoben.

Gründe:

Bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6.7.01 wurde übersehen, dass die Gerichtskosten bereits ausgeglichen waren. Er war also wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufzuheben, wobei sich die Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit aus der Akte ergab.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde auch aufgehoben, und zwar mit Beschluss vom 13.8.01, aber aufgrund eines neuerlichen Versehens nicht wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Wegen dieses Versehens wurde, wiederum versehentlich, der Aufhebungsbeschluss mit einer Kostenentscheidung ergänzt und zwar mit Ergänzungsbeschluss vom 24.10.01 (Bl. 137).

Nachdem der Aufhebungsbeschluss vom 13.8.01 durch Ergänzungsbeschluss vom 15.11.01 (Bl. 141) hinsichtlich der fehlenden Formulierung über die offensichtliche Unrichtigkeit des zu Unrecht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6.7.01 ergänzt wurde, war der Beschluss vom 24.10.01 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens ebenfalls als offensichtlich unrichtig aufzuheben, so dass hinsichtlich der Anwaltskosten § 37 Nr. 6 BRAGO gilt.

Rechtspfleger"

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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