Pressemitteilung von heute 7.7.2023 Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-122/22 Dyson u. a./Kommission. Anmerkungen:
1. Zum Allgemeinwissen der Kenner der EuGH-Rechtsprechung gehört, dass die gutachterlichen Stellungnahmen der Generalanwaltschaft in einer beachtlich hohen Überzahl die EuGH-Richter überzeugen. Die Stellungnahme von heute, 7.7., betrifft einen Anspruch von Dyson auf Schadensersatz.
2. Was Tests betrifft, werden sich viele an Tests der Stiftung Warentest erinnern, insbesondere des Streits von Gillette mit der Begründung, dass erst nach den ersten beiden Rasuren die Klingen voll wirken.
Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 7.7.2023:
Generalanwältin Ćapeta: Der Verstoß der Kommission gegen die Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung durch die Entscheidung für eine Prüfung von Staubsaugern mit leerem Behälter ist hinreichend qualifiziert.
Dyson stellte die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung erfolgreich in Frage, und das Gericht erklärte diese Verordnung in einem Urteil ... mit der Begründung für nichtig, dass die Testmethode mit leerem Behälter nicht die Bedingungen widerspiegelt, die realistischen Gebrauchsbedingungen so nahe wie möglich kommen. Dyson erhob eine Klage wegen außervertraglicher Haftung der Europäischen Union und verlangte Schadensersatz in Höhe von 176,1 Mio. Euro. Im
angefochtenen Urteil von 20213 hat das Gericht den Schadensersatzantrag von Dyson zurückgewiesen, da es der Auffassung war, dass der Verstoß der Kommission nicht hinreichend qualifiziert sei.
In ihren heutigen Schlussanträgen schlägt die Generalanwältin Tamara Ćapeta dem Gerichtshof vor, das Urteil von 2021 aufzuheben und festzustellen, dass der Verstoß der Kommission gegen die Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung, die durch die angefochtene Verordnung im Hinblick auf Staubsauger ergänzt wurde, hinreichend qualifiziert ist. Sie schlägt außerdem vor, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es darüber entscheidet, ob die weiteren Voraussetzungen für die Auslösung der Schadensersatzhaftung erfüllt sind.
Die Generalanwältin prüft zunächst, ob das Gericht das Vorbringen von Dyson nicht richtig aufgefasst hat. Sie ist der Ansicht, dass, während von Dyson vorgebracht worden sei, dass die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen habe, indem sie sich für die Prüfung mit leerem Behälter entschieden habe, sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die Kommission berechtigt gewesen sei, eine etwaige Prüfung mit gefülltem Behälter abzulehnen. Diese Unterscheidung sei wichtig, um den Umfang des Ermessens der Kommission zu bestimmen. Die Kommission hätte die Prüfung mit leerem Behälter nicht durchführen dürfen. Dies lässt die
Generalanwältin zu dem Schluss kommen, dass das Gericht das Vorbringen von Dyson nicht richtig aufgefasst habe.
Generalanwältin Ćapeta prüft sodann die bestehende Rechtsprechung und führt aus, dass für die Feststellung, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht als hinreichend qualifiziert angesehen werden könne, ein Ermessen zwar eine Rolle spiele, diese Rolle aber nicht entscheidend sei. Das Gericht habe daher nicht rechtsfehlerhaft entschieden, soweit es zu dem Schluss gekommen sei, dass unabhängig davon, ob ein Organ über ein Ermessen verfüge, noch zu prüfen sei, ob es möglicherweise Gesichtspunkte gebe, die den Verstoß entschuldigen könnten.
Zur Vorgeschichte
1 Delegierte Verordnung der Kommission (EU) 665/2013 vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1).
2 Urteil vom 8. November 2018, Dyson/Kommission, T-544/13 RENV (vgl. Pressemitteilung Nr. 168/18).
3 Urteil vom 8. Dezember 2021, Dyson u. a./Kommission, T-127/19 (vgl. Pressemitteilung Nr. 218/21).
4 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie
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