Schweizerisches BVGer Entscheid vom 5. 4. 2023, Az. B-2473/2022.  

Der Entscheid ist anscheinend nur (teilweise) in den INGRES NEWS vom Mai 2023 auffindbar. Wir zitieren den wichtigsten Satz zum Sachverhalt und zur Entscheidung: 

„Die klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede im prägenden Zeichenanfang und -ende (…) reichen angesichts dessen,
dass die massgeblichen Abnehmer bei der Betrachtung der Marken im Zusammenhang mit den beanspruchten pharmazeutischen
und sanitär-hygienischen Artikeln eine erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen (…) aus, um selbst eine mittelbare Verwechslungsgefahr Verwechslungsgefahr auszuschliessen."

Anmerkung

In der von unserer Kanzlei ermittelten „Grundnorm" betrifft dieser Entscheid:  (4) Satz 4. Nach ihm konnte das Gericht - unproblematisch - aus eigener Erfahrung den rechtserheblichen Sachverhalt zugrunde legen. Dieser Satz bestimmt:

„.. Anders verhält es sich ebenso [eigene Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht], falls und soweit die Ermittlung der Wirklichkeit als unverhältnismäßig angesehen und dem Entscheider deshalb zugebilligt wird, nach eigenen Vorstellungen zu entscheiden."

Prof. Dr. Robert Schweizer

Prof. Dr. Robert Schweizer

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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