Schweizerisches BVGer Entscheid vom 5. 4. 2023, Az. B-2473/2022.
Der Entscheid ist anscheinend nur (teilweise) in den INGRES NEWS vom Mai 2023 auffindbar. Wir zitieren den wichtigsten Satz zum Sachverhalt und zur Entscheidung:
„Die klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede im prägenden Zeichenanfang und -ende (…) reichen angesichts dessen,
dass die massgeblichen Abnehmer bei der Betrachtung der Marken im Zusammenhang mit den beanspruchten pharmazeutischen
und sanitär-hygienischen Artikeln eine erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen (…) aus, um selbst eine mittelbare Verwechslungsgefahr Verwechslungsgefahr auszuschliessen."
Anmerkung
In der von unserer Kanzlei ermittelten „Grundnorm" betrifft dieser Entscheid: (4) Satz 4. Nach ihm konnte das Gericht - unproblematisch - aus eigener Erfahrung den rechtserheblichen Sachverhalt zugrunde legen. Dieser Satz bestimmt:
„.. Anders verhält es sich ebenso [eigene Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht], falls und soweit die Ermittlung der Wirklichkeit als unverhältnismäßig angesehen und dem Entscheider deshalb zugebilligt wird, nach eigenen Vorstellungen zu entscheiden."
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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