Pressemitteilung des Dt. Presserats vom 16.6.2023
Der Presserat gibt in seiner Pressemitteilung konkret als beurteilte Äußerung an (Hervorhebung von uns):
Über die Veröffentlichung der Nachrichten im Artikel „Aber das ist dennoch die einzige Chance, um den endgültigen Niedergang des Landes zu vermeiden“ hatten sich drei Personen beim Presserat beschwert." Der Presserat darf zwar von sich aus Äußerungen aufgreifen. Er macht von dieser Aufgabe jedoch nur sehr selten Gebrauch.
In seiner Pressemitteilung vom 16.6.2023 führt er aus (Hervorhebungen von uns):
Der Deutsche Presserat hat Beschwerden über die Veröffentlichung von Textnachrichten von Mathias Döpfner in der ZEIT und bei ZEIT.DE als unbegründet zurückgewiesen. Am Inhalt der Nachrichten des Springer-Chefs an leitende Angestellte besteht in dem konkreten Fall nach Ziffer 8 des Pressekodex ein überwiegendes öffentliches Interesse.
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses waren sich einig, dass die von der ZEIT veröffentlichten Passagen politische und publizistisch-redaktionelle Einschätzungen enthalten, die Döpfner als Vorstandsvorsitzender und Verleger eines der größten Medienhäuser Europas geschrieben hat. An seiner Denkweise und seinem Weltbild besteht ein öffentliches Interesse. Teilweise knüpfen die Nachrichten auch an die öffentlich geführte Diskussion über die Absetzung des ehemaligen Chefredakteurs Julian Reichelt an.
Anmerkung
Nicht geht die Pressemitteilung unter anderem darauf ein, was es bedeutet, dass der Presserat hier Stellung dazu bezieht: Eine bedeutende Zeitung stellt die Spitze eines mindstens ebenso bedeutenden konkurrierenden Zeitungsverlagshauses wegen deren „Denkweise und Weltbid” an den Pranger und dafür „besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse”, urteilt der Presserat. In der Juristensprache ist das eine Präzedenzentscheidung. Ein anderer Verleger hatte sich erst vor kurzer Zeit in einem vergleichbaren Fall anders verhalten, nämlich: keine Publikation gegen den Konkurrenzverlag.
Ziff.8 des Pressekodex
SCHUTZ DER PERSÖNLICHKEIT
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und
seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein
Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in
der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden
Berichterstattung muss das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen
rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung.
Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie
wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktione
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