BVGer Entscheid vom 8.3.2023, Az. B-1974/2022: Für die hier interessierenden Klassen 9 und 41 kommt dem Apple-Logo eine „erhöhte Verkehrsgeltung" bzw. eine „gesteigerte Bekanntheit” zu. Aber dennoch und gerade deshalb besteht zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr.
Der Entscheid schließt:
Insgesamt unterscheidet sich die angefochtene Marke in ihrer Gesamtheit massgeblich von den Widerspruchsmarken. Selbst wenn beide Marken die Darstellung eines angebissenen Apfels aufzeigen sollten, handelt es sich um eine eigenständige gestalterische Umsetzung des Motivs und sind die Differenzen im Gesamteindruck klar erkennbar. Die Unterschiede genügen trotz der Gleichheit bzw. (starken) Gleichartigkeit der Produkte, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Zudem begegnen die Abnehmer zumindest den entsprechenden Waren mit einer gewissen Aufmerksamkeit (vgl. oben E. 3.2). Eine Verwechslungsgefahr der vorliegend streitigen Zeichen ist aufgrund der vorhandenen Distanz der Zeichen auch in Anbetracht einer grundsätzlich erhöhten Kennzeichnungskraft (vgl. oben E. 5.3) zu verneinen.
Für die angefochtene Marke besteht weder auf der Ebene des Sinngehalts eine Übereinstimmung mit den Widerspruchsmarken, noch ist eine Verwechslungsgefahr durch Ähnlichkeit zwischen den Zeichen zu erkennen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Anmerkung: Der Markenrechtler weiß, dass insbesondere für starke Marken gerne abgemahnt und prozessiert wird mit dem Hintergedanken: Vielleicht gibt ein Unerfahrener aus Unkenntnis oder Angst vor der Stärke des Angreifers nach.
Zur Künstlichen Intelligenz: 17 Seiten umfasst der Entscheid; teilweise kann der Eindruck entstehen, es würden Sprachblöcke aneinander gereiht. https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=BBC6F2915B73BE8126DAB6B38C18E502?decisionId=e1428ed1-edd5-4c2f-8f55-a184e5ff2717 Die Künstliche Intelligenz kann ermöglichen, noch adressaten-adäquater und überhaupt sprachschöner zu formulieren.
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