BVerfG Beschluss vom 10.5.2023, Az. 2 BvR 370/22. Jetzt bekannt gemacht: Ein nach Dienstschluss am Tag des Fristablaufs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) übermittelter Fristverlängerungsantrag ist noch rechtzeitig gestellt. beA als Nachtbriefkasten.
Die wichtigsten Rechtsausführungen
„Zuletzt spielt auch keine Rolle, ob den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin Verschulden trifft, ob er damit rechnen durfte, dass seinem Antrag stattgegeben werden würde und wann er mit einer Entscheidung rechnen durfte. Da es hier nicht um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht, sind diese Fragen unerheblich. Maßgeblich ist nach oben Dargestelltem allein, ob der Fristverlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht einging und ob ein erheblicher Grund dafür glaubhaft gemacht wurde. Von beidem ist hier auszugehen. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Amtsgericht den erstmaligen Fristverlängerungsantrag wegen Arbeitsüberlastung und Ortsabwesenheit hätte ablehnen können.”
Anmerkung
Unerheblich ist damit der aus dem Zivilrecht bekannte Zustellungsgrundsatz, beispielsweise vor allem der zum Zugang einer Kündigung, dass der Empfänger einer Erklärung noch mit dem Zugang eines Schreibens im Briefkasten rechnen musste.
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