Urteil des EuGH in der Rechtssache C-290/21 | AKM (Bereitstellung von Satellitenbouquets in Österreich)
Leitsatz von uns mit den Worten des EuGH
Grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten: Der Grundsatz des Sendestaats gilt auch für Satellitenbouquet-Anbieter.
Ein Satellitenbouquet-Anbieter, der verpflichtet ist, für eine Handlung in Form der öffentlichen Wiedergabe, an der er mitwirkt, die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte einzuholen, muss diese Zustimmung folglich nur in dem Mitgliedstaat einholen, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden.
Am Ende der Urteilsbegründung hebt der EuGH auch noch wichtige Erwägungsgründe hervor, - aus denen sich, wie so oft, zum besseren Verständnis Rückschlüsse ziehen lassen:
Im Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass nach den Erwägungsgründen 5, 14 und 15 der Richtlinie 93/83 mit deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. b sichergestellt werden soll, dass jede „öffentliche Wiedergabe über Satellit“ ausschließlich dem Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht des Mitgliedstaats unterliegt, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden. Daher liefe es diesem Ziel zuwider, wenn ein Satellitenbouquet-Anbieter die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte auch in anderen Mitgliedstaaten einholen
müsste.
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