Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.02.2023 Az. - 5 K 171/22 - Anm.: Früher wäre der Fall, soweit er bekannt ist, noch vorsichtiger, abwägender behandelt worden. Die Entscheidung könnte nach der Grundnorm ausführliche Fassung gewürdigt werden.
Vorgeschichte
Das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU) hat nicht innerhalb der vorgesehenen Frist über die Errichtung der Windkraftanlage entschieden. Wegen Untätigkeit der Behörde klagte der Windparkbetreiber erfolgreich.
Rechtlich
Das Gericht nimmt an, das Amt habe nicht in zureichender Frist - § 75 VwGO i. V. m. § 10 Abs. 6a Bundesimmissionsschutzgesetz - über den Antrag des Windparkbetreibers entschieden. Durch die ablehnende Stellungnahme des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (LAKD) sei der Beklagte nicht gehindert gewesen, über den Antrag zu entscheiden. Die Genehmigungsbehörde habe die Beurteilung des LAKD nachvollziehend zu überprüfen und sich eine eigene Überzeugung zu bilden.
Das Vorhaben beeinträchtige nicht erheblich das Erscheinungsbild der betroffenen Denkmäler (Gutshaus, Park und Kirche). Es sei deshalb nicht nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigungsbedürftig. Aber selbst wenn man eine erhebliche Beeinträchtigung unterstellte, wäre das Vorhaben zu genehmigen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangte. Insoweit bestimme nämlich § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz ein überragendes öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen. Das Denkmalschutzinteresse habe im vorliegenden Einzelfall deshalb zurückzustehen.
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