Bundesgerichtshof Urteil von heute,4. Mai 2023. Im Volltext ist das Urteil noch nicht bekannt gegeben, wohl aber eine Pressemitteilung, die wir einfach aufbereitet wiedergeben.
Leitsatz
In einem Mobilfunkvertrag ist die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens unwirksam, mit welcher der Gebrauch des Internetzugangs auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen.
Begründung
„Die von der Beklagten verwendete Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand.
Sie verstößt gegen:
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
die normierte Endgerätewahlfreiheit und ist daher gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Die Endgerätewahlfreiheit kann nicht wirksam abbedungen werden.
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