Landgericht Frankenthal Urteil vom 24.3.2023 Az. 2 S 94/22. Volltext noch nicht publiziert, wohl aber eine Pressemitteilung des Gerichts.
Leitsatz, formuliert von uns mit den Worten der Urteilsbegründung.
Ein Autofahrer, der von einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss die Vorfahrt des Verkehrs auf der Landstraße beachten. Aber auch die Radfahrer haben auf einem parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg Vorfahrt, wenn der Autofahrer den Radweg überqueren muss.
Der Fall
Ein Verkehrsunfall im Bereich der Landstraße L530 in Höhe des Fasanenhofs in Meckenheim.
Eine Frau wollte mit ihrem Pkw aus einem Feldweg in die Landstraße einbiegen. Als sie dabei den parallel zur L530 verlaufenden Radweg überquerte, stieß sie mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen.
Die Frau war der Ansicht, der von links kommende Radfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen und sei schuld an dem Unfall. Sie verklagte ihn und wollte von ihm die Schäden an ihrem Pkw ersetzt bekommen. Dies sah das Landgericht anders.
Rechtlich
Das LG hat als Berufungsgericht gleich entschieden wie das Amtsgericht Neustadt: Da der parallel zur L530 verlaufende und somit „fahrbahnbegleitende“ Radweg insoweit zur L530 gehört, nimmt dieser Radweg auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin ist der Radweg klar beschaffen, und er verläuft klar erkennbar parallel zur Landstraße.
Unerheblich ist es, dass der Radweg durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt ist. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet wird, ist die Sachlage nicht anders zu beurteilen. Es kommt nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an.
Die Revision wurde nicht zugelassen, so dass das Urteil rechtskräftig ist.
Anmerkung
Wir führen dieses Urteil auf, weil jeder Verkehrsteilnehmer in allen Formen und Arten Vorfahrtsprobleme kennt. Die Autofahrerin wird die Radfahrerin ganz einfach übersehen haben, - so wie jeder Autofahrer laufend auch in der Stadt Gefahr läuft, den Radler zu übersehen, und sei es auch nur, ein klassischer Fall, dass er auf der Hauptstraße nach rechts einbiegt und die Radfahrer nicht - auch im rechten Rückspiegel nicht genau - beobachtet. Leicht gesagt, wenn der Autofahrer bei desem Beispiel das Problem nicht kennt und die Radler zackig oder rücksichtslos durchfahren von rechts oder gar von links. Jeder schimpft auf jeden.
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