Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2023 Az. - 2-13 S 80/22 -

Leitsatz
Das Abhalten einer Eigentümer­versammlung auf der Terrasse einer verfeindeten Miteigentümerin ist unzumutbar. Dies gilt auch dann, wenn sich die Terrasse zwar im Gemeinschafts­eigentum befindet, sie aber faktisch von der Miteigentümerin allein genutzt wird. 

Der maßgebliche Teil der Begründung

Sämtliche Beschlüsse seien für ungültig zu erklären, da der Versammlungsort für die Kläger unzumutbar gewesen sei. Die Terrasse einer verfeindeten Miteigentümerin sei unzumutbar. Der Ort für die Eigentümerversammlung müsse neutral sein. Dabei sei unerheblich, dass sich die Terrasse im Gemeinschaftseigentum befand. Denn dadurch, dass sie von der weiteren Eigentümerin faktisch allein genutzt wurde, haben sich die Kläger am Versammlungsort nicht vertraut bewegen können.

Anmerkungen

1. Ein auch in anderen Angelegenheiten hilfreicher Satz für die Praxis:

Gemeinschafts­eigentum der Terrasse ist unerheblich bei faktischer Alleinnutzung der Miteigentümerin.

2. Wenn rechtlich derart relevant ist, dass sich der Wohnungseigentümer „vertraut bewegen können” muss, wird man im Bereich des Wohnungseigentums oftmals erfolgreich kritisieren können. Fühlen Sie sich in Ihrer WEG auch oft auf fremdem Platz?!

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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