Das Landgericht Hamburg hat entschieden: Läßt ein Land Telefonwerbung zu, dann dürfen dennoch von diesem Land aus in Deutschland keine Abonnements geworben werden. Das LG Hamburg folgt demnach dem Territorialitätsprinzip und (noch) nicht dem Herkunftslandprinzip. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„Der ... Einwand, in Spanien sei das Telefonmarketing auch ohne Einwilligung des Angerufenen zulässig, ist bei Anrufen gegenüber im Inland ansässigen Personen unerheblich. Wettbewerbsverstöße sind unerlaubte Handlungen. Sie unterfallen daher nach Art. 14 I S. 2 EGBGB auch dem Recht des Staates, in dem die erfolgte wettbewerbswidrige Handlung eingetreten ist (Köhler/Piper...). Der Erfolgsort der hier streitigen Telefonanrufe liegt aber im Inland, so dass das deutsche UWG Anwendung findet. Dass das Telefonmarketing ohne entsprechende Einwilligung des angerufenen Verbrauchers sowohl nach der alten als auch der neuen Fassung des UWG unlauter ist, wird von der Antragsgegnerseite zu Recht nicht in Abrede genommen.”
Eine andere Frage ist, wie sich Unterlassungsansprüche wirkungsvoll gegen ausländische Anrufer durchsetzen lassen. Im LG Hamburg-Fall hat sich der Antragsteller dadurch diesem Durchsetzungsproblem entzogen, dass er erfolgreich gegen die Firma vorgegangen ist, welche die telefonisch akquirierten Abonnements aufkauft.
Eine andere Frage ist ferner, warum die EU-Kommission insoweit nicht reagiert, wo sie sonst doch - vor allem bei Werbeverboten - gerne mit dem Argument einschreitet, zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen müsse harmonisiert werden.
An entlegener Stelle ist dieses Urteil schon veröffentlicht worden; im Magazindienst 1/05.
Sie können dieses Urteil des LG Hamburg hier nachlesen. Az.: 312 0457/04.