Bundesgerichtshof Beschluss vom 7.2.2023 herausgegeben heute 3.4.2023, Az. VIII ZB 55/21
Ein willkommener, sich von selbst verstehender Leitsatz
Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann auch einem wiederholten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners stattgegeben werden, solange dadurch die in dieser Vorschrift genannte Monatsfrist insgesamt nicht überschritten wird.
Anmerkung
Die ersten beiden ersten Absätze des § 520 ZPO bestimmen:
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zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)
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