Bundesgerichtshof Beschluss vom 7.2.2023 herausgegeben heute 3.4.2023, Az. VIII ZB 55/21

Ein willkommener, sich von selbst verstehender Leitsatz

Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann auch einem wiederholten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners stattgegeben werden, solange dadurch die in dieser Vorschrift genannte Monatsfrist insgesamt nicht überschritten wird.

Anmerkung

Die ersten beiden ersten Absätze des § 520 ZPO bestimmen:

  • 520
    Berufungsbegründung
    (1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
    (2) 1Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 2Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. 3Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
    (3) 1Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. 2Die Berufungsbegründung muss enthalten: ...

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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