Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 30.11.2022, Az. - 6 O 187/22 - Am 1.1.2022 hatten wir an dieser Stelle schon geschrieben: Die Urteile zum Notwegerecht häufen sich. Das LG Frankenthal hat sich nun zu Umfang, Grenzen und Voraussetzungen eines Notwegerechtes geäußert.

Ein Notwegerecht begründet kein Recht auf den bequemsten Weg, Auch Gehbehinderung ist irrelevant.

Der Fall
Hintergrund des Nachbarschaftsstreits in Bad Dürkheim war, dass die klagenden Eheleute über einige Zeit hinweg das Grundstück des beklagten Ehepaars mitbenutzten. Über dieses gelangten sie von der öffentlichen Straße aus mit Fahrrädern, Motorrädern und Mülltonen zum eigenen Hausgrundstück. Dort befinden sich ein überdachter Innenhof und mehrere Hauswirtschaftsräume. Nachdem die Nachbarn auf ihrem Grundstück entlang der Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet hatten, war es dem klagenden Ehepaar nicht mehr möglich, auf diesem Weg in den Innenhof zu gelangen. Ihre Fahrräder u. ä. mussten sie fortan über einen anderen Weg, über zwei Stufen hinweg und durch den Hausflur hindurch befördern. Nach Ansicht der klagenden Eheleute sei ihnen dies nicht zuzumuten, weswegen sie von ihren Nachbarn Beseitigung des Zauns verlangten.

Rechtlich

Ein Notwegerecht besteht nur, wenn ein Grundstück von einer öffentlichen Straße nicht anders, als über ein angrenzendes Grundstück zu erreichen ist. Hier liegt aber keine solche Insellage vor. Das Eck-Grundstück der klagenden Eheleute grenzt nämlich an zwei öffentliche Straßen und ist auch ohne Benutzung des benachbarten Grundstücks zu erreichen. Dass der alternative Weg umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger zu erreichen ist, gewinnt keine Bedeutung.

Auch der Umstand, dass der klagende Ehemann unter einer Gehbehinderung leidet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn für ein Notwegerecht sind allein die objektiven Begebenheiten maßgeblich. Auch eine verbindliche Vereinbarung der Nachbarn oder ein Gewohnheitsrecht sind nicht erwiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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