In einem uns nun zugegangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs hat der BGH seine Rechtsprechung zum Kostenrecht bei der Übertragung juristischer Unternehmensaufgaben auf Rechtsanwaltskanzleien fortgebildet.
Entschieden hatte der BGH zuvor schon Fälle, bei denen einzeln Rechtsanwälte ständig für ein Unternehmen tätig waren. Noch nicht direkt zu beurteilen war bislang die Konstellation, dass eine einzige Kanzlei mit mehreren Mitarbeitern grundsätzlich sämtliche Rechtsangelegenheiten der einem Konzern angehörenden Unternehmen bearbeitet. Weitere Umstände: Die Kanzlei ist schon mehr als ein Jahrzehnt in dieser Funktion für die Konzernunternehmen tätig und ein Anwalt dieser Kanzlei gehört dem Vorstand der Konzernmutter als assoziiertes Mitglied mit dem Aufgabengebiet „Recht” an. Die Kanzlei arbeitet auch für andere Mandanten.
Die wichtigsten „Vorläufer”-Entscheidungen:
Am 11. 11. 2003 hat der BGH zugunsten eines Haftpflichtversicherers geurteilt, der die Aufgaben einer Rechtsabteilung „zumindest zum Teil auf einen Rechtsanwalt ('Outsourcing') und im Übrigen auf ihre juristisch nicht geschulten Sachbearbeiter überträgt”. Az.: VI ZB 41/03.
Am 25. 3. 2004 entschied der BGH zugunsten eines Versicherers, der sich - so wörtlich die Vorinstanz - „so genannter Hausanwälte bedient”. Az.: I ZB 28/03.
Dem nun entschiedenen Kostenverfahren war ein Rechtsstreit vorangegangen, in dem die Verlagsgruppe Handelsblatt eine Klage auf Unterlassung zurücknehmen musste. In dem jetzt vom BGH abgeschlossenen Verfahren auf Erstattung der dem beklagten Focus Magazin Verlag entstandenen Kosten machte die Verlagsgruppe Handelsblatt zur Tätigkeit unserer Kanzlei als externer Rechtsabteilung aller Unternehmen des Hubert Burda Media-Konzerns, zu dem bekanntlich der Focus Magazin Verlag gehört, geltend: Der Focus Magazin Verlag müsse sich bei der Beurteilung, ob die Aufwendungen in dem von ihm gewonnenen Klageverfahren zur Rechtsverteidigung notwendig waren, so behandeln lassen, als habe er eine Rechtsabteilung eingerichtet. Der BGH verwirft in seinem Beschluss diese Meinung.
Sie können hier den neuen Beschluss mit vollständiger Begründung und mit (von uns verfassten) Leitsätzen nachlesen. Az.: I ZB 4/04.
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