Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2022 Az. - 8 U 52/21 -20.03.2023 Kurz: Dass Äste herüberragen, ist unerheblich. Entscheidend ist, wo die Stämme stehen.

Leitsatz mit den Worten des Gerichts
Eine an der Grenze zwischen zwei Grundstücken stehende Hecke darf von der Grundstücks­eigentümerin ohne Zustimmung des Nachbarn entfernt werden, wenn sämtliche Stämme der Hecke auf dem eigenen Grundstück aus dem Boden heraustreten.

Der Fall, Hervorhebungen von uns

Die Verfahrensparteien sind Grundstücksnachbarn aus Pirmasens. Im Grenzbereich der beiden Grundstücke stand eine sehr große Thujahecke, die einen erheblichen Sichtschutz bot. Die Thujahecke wuchs auf dem Grundstück der Beklagten, ragte aber mit ihren Ästen auf das Nachbargrundstück des Klägers deutlich hinüber. Die Grundstückseigentümerin ließ die ganze Hecke entfernen. Sie ließ sämtliche Stämme knapp oberhalb des Bodens von einem Gartenbauunternehmen absägen. Der Nachbar verlangte von ihr Ersatz wegen der entfernten Hecke, weil ihm die Hecke nun keinen Sichtschutz mehr biete. Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat der Nachbar nach einem Hinweis des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zurückgenommen.

Rechtlich
Der 8. Zivilsenat hat den Nachbarn darauf hingewiesen, dass er nur dann einen Schadensersatzanspruch gegen die benachbarte Grundstückeigentümerin erfolgreich geltend machen könne, wenn einzelne Stämme, dort wo sie aus dem Boden heraustreten, wenigstens von der Grundstücksgrenze durchschnitten würden. Allein aus dem Umstand, dass die Hecke oberhalb des Bodens über die Grundstücksgrenze gewachsen sei, ergebe sich zu seinen Gunsten kein Anspruch. Im konkreten Fall habe der Senat bei Durchsicht der von den Parteien eingereichten Lichtbilder keinen Stamm feststellen können, der auf dem Grundstück des Nachbarn gewachsen sei oder die Grundstücksgrenze zumindest teilweise überschritten habe.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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