HGer Aargau Entscheid vom 14.10.2022 Az. HSU 2022/23: „one-stop shop”- Produkt mit „banaler Schrift für das Zeichen”!

Begründung, frei - auch in Bezug auf die Verhältnisse in Deutschland nach der in INGRES News, Februar 2023, zitierten Begründung des Entscheids:

Wird ein Produkt mit „one” (eventuell in Alleinstellung) bezeichnet, so wird dies womöglich verstanden als „das erste” oder „das beste” (auf dem Markt) oder gar „das einzige”. Damit wird die Bezeichnung „als bloß beschreibend oder hinweisend und nicht als kennzeichnend”, wenn nicht irreführend wahrgenommen.

Jedenfalls:

„Demgemäß kann sich eine Kennzeichnungskraft der Marke ... vorliegend einzig aus dem Farbanspruch „orange” ergeben, da die verwendete Schrift für das Zeichen „one” ebenfalls banal erscheint. Demgemäß weist die Marke ..., sofern sie überhaupt rechtsbeständig ist ... wenn überhaupt, dann höchstens eine sehr geringe Kennzeichnungskraft auf”.