Amtsgericht Münster, Urteil vom 12.07.2022 - 61 C 2676/21 - Im Volltext liest sich dieses in den Medien öfters zitierte Urteil als rechtlich unergiebige Tragödie mit einer 85-järigen Mieterin. NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW).
Rechtlich
Rechtsgrundlage des Urteils: § 569 Abs.2 BGB.
Üblicherweise schließen die Berichte:
Schwerwiegendes Fehlverhalten
Das Amtsgericht wertete das Verhalten der Mieterin als schwerwiegend. In der bereits im September 2021 erklärten fristlosen Kündigung sei eine Abmahnung zu sehen. Trotz dessen wiederholte sie ihre Anfeindungen und Beschimpfungen. Sie habe damit in besonders nachhaltiger Weise gezeigt, dass sie in keiner Weise gewillt sei, eine angemessene Form des Umgangs, insbesondere zur Klärung möglicher Konflikte mit Nachbarn oder der Vermieterin, einzuhalten.
Anmerkung
Selbst der fett hervorgehobene Satz versteht sich von selbst, wenn der Volltext wahrgenommen wird. Eher bedarf es des Mitleids oder eines Arztes.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen