Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.10.2022  Az.- 2-13 S 59/22 -

 Vorbemerkung

Der Gesetzgeber hat wohl nichts von den taktischen Modellen der Hausverwalter gewusst, oder er hat sie nicht berücksichtigen wollen, nämlich: Modelle von Verwaltern, sich auf Dauer Mehrheiten in den Wohnungseigentümer-Versammlungen zu verschaffen. Dass sich der BGH bereits im gleichen Sinne wie nun das LG Frankfurt nebenbei in einer Entscheidung zum noch-nicht-novellierten Recht geäußert hat, haben wir bereits berichtet:BGH Urteil vom 7.5.2021, Az. V ZR 299/19.

Leitsatz nach den Worten des Beschlusses von uns formuliert, - wir berücksichtigen dieses Mal den Newsletter recht-aktuell.de:
Einem einzelnem Wohnungseigentümer stehen nach dem novellierten WEG  keine Auskunfts- und Rechen­schafts­ansprüche gegen Verwalter zu, sondern nur der Wohnungseigentümerversammlung.

Sachverhalt
Die Eigentümerin einer in Hessen liegenden Wohnung klagte im Jahr 2022 gegen die ehemalige Verwalterin auf Einsichtnahme in Kontoauszüge für die Jahre 2018 bis 2020. Das Amtsgericht Fulda wies die Klage ab, da die Klägerin seiner Auffassung nach nicht befugt sei, den Anspruch geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Einsichtnahme der Kontoauszüge bestehe nicht. 
Soweit die übrigen Wohnungseigentümer kein Interesse an einem Vorgehen gegen den Verwalter haben, führe dies nach Ansicht des Landgerichts nicht dazu, dass die Klägerin die Ansprüche selbst geltend machen könne. Insoweit müsse sie Beschlüsse der Gemeinschaft herbeiführen und im Falle der Ablehnung gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage vorgehen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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