Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.03.2022 Az.- 2-13 S 131/20 -
Leitsatz
Die Nutzung einer Arztpraxis ist wegen des damit verbundenen erhöhten Besucheraufkommens störender als eine Wohnnutzung. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher ein Unterlassungsanspruch zustehen.
Der Fall
Der Eigentümer einer Wohnung in Hessen vermietete diese im Jahr 1997 an seine Ehefrau, damit sie dort eine Arztpraxis betreiben konnte. Das Besucheraufkommen betrug mehr als 50 Personen am Tag. Laut der Teilungserklärung war nur eine Wohnnutzung gestattet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erhob daher im Jahr 2020 Klage auf Unterlassung gegen den Wohnungseigentümer und der Wohnungsmieterin. Das Amtsgericht Rüsselheim gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Rechtlich
Die Nutzung der Wohnung als Arztpraxis widerspricht der Teilungserklärung. Der zweckbestimmungswidrige Gebrauch begründet jedoch nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn die Nutzung als Praxis stärker stört als eine typische Wohnnutzung. So verhält es sich im Streitfall. Es kommt hinzu, dass es sich um kranke Personen handelt, die mit den Eigentümern in keinen persönlichen Beziehungen stehen. Ein derartige Nutzung unterscheide sich von einer Wohnnutzung grundlegend.
Allerdings: Verwirkung des Unterlassungsanspruchs.
Die Praxis wird seit 25 Jahren betrieben und hat aufgrund ihrer Größe den anderen Eigentümern bekannt sein müssen. Bei dieser Sachlage haben die Beklagten davon ausgehen dürfen, dass die Eigentümer in Nutzungsart einwilligen.
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