Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023, Az. - 16 Qs 98/22 -

§ 201 StGB bestimmt

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ...

Leitsatz

Eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB liegt dann nicht vor, wenn eine Audioaufnahme von einer in Beweisnot befindlichen Partei gemacht wurde, um sie der Polizei zu übergeben. In diesem Fall ist die Audioaufnahme nicht unbefugt im Sinne der Vorschrift gefertigt worden.

Der Fall

Ein Ehemann hatte im August 2021 heimlich seine Ehefrau Audio aufgenommen, um die Aufnahme der Polizei zu übergeben. Der Ehemann sah sich mehreren strafrechtlichen Vorwürfen seiner Ehefrau ausgesetzt. Zudem bestand ein Scheidungs- und Sorgerechtsstreit. Um seine Position zu verbessern, nahm der Ehemann die Audioaufnahme auf. Das Amtsgericht Maulbronn sah in dem Verhalten keine Strafbarkeit und lehnte daher den Erlass eines Strafbefehls ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Das Landgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Rechtliche Begründung

Der Begriff "unbefugt" ist im Rahmen von fortdauernden Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Personen immer dann besonders restriktiv auszulegen, wenn eine erkennbar in Beweisnot befindliche Person von ihr gefertigte Audioaufnahmen ausschließlich mit den für die Auseinandersetzung jeweils zuständigen Behörden teilt

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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