BVGer vom 11.1.2023 Entscheid vom 11.1.2023 Az. B-444/2022 Verwechslungsgefahr zwischen RED BULL und RED DRAGON für Energydrinks; [Anm.: anwendbar auch für Deutschland, RED BULL war Widerspruchsmarke, RED DRAGON angefochtene Marke]. 

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Begründung

Die Begriffe „RED”, „BULL” und „DRAGON” gehören zum englischen Grundwortschatz und werden in ihrem Sinngehalt von den Schweizer Verkehrskreisen [Anm. wie den deutschen] verstanden.

Der Marke RED BULL kommt aufgrund ihrer Bekanntheit für alkoholfreie Getränke, insbesondere Energydrinks, erhöhter Schutzumfang zu. „Der Markenbestandteil RED charakterisiert die Widerspruchsmake dank ihres erhöhten Schutzumfangs hinreichend, um im Verhältnis zur zur angefochtenen Marke eine mittelbare Verwechslungsgefahr hervorzurufen. Trotz Benutzung von verschiedenen Tieren besteht immer noch die Gefahr, dass dahinter wirtschaftliche Zusammenhänge vermutet werden, die in Wirklichkeit nicht bestehen.”

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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